München, im September 2008: Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt mit seinem Urteil vom 18.06.2008 (VIII ZR 224/07) die Rechte von Mietern. So haben Vermieter keinen Anspruch auf die Ausführung von Renovierungsarbeiten, während des Mietverhältnisses, wenn im Mietvertrag genaue Farbvorgaben für die Renovierung enthalten sind. Im vorliegenden Fall sollte der Mieter mit „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten“ renovieren. Genaue Farbvorgaben während der Mietzeit sind laut BGH unzulässig und führen zu einer generellen Unwirksamkeit. Auer Witte Thiel, vertreten durch den Fachanwalt für Mietrecht Tobias Steiner, sieht in der Entscheidung eine konsequente Fortführung der restriktiven Auslegung von Schönheitsreparaturklauseln durch Gerichte.
Auer Witte Thiel empfiehlt deshalb, bei Klauseln über Schönheitsreparaturen stets zwischen der Renovierungspflicht des Mieters während und nach dem Mietverhältnis zu unterscheiden. Besonders Klauseln mit Einschränkungen des Mieters während des Mietverhältnisses sollten Vermieter unbedingt vermeiden, da sie in der Regel als unwirksam erachtet werden – im Mietvertrag des vom BGH verhandelten Falles vereinbarten die Parteien im Mietvertrag, dass Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses und nach Beendigung vom Mieter zu tragen sind, gemäß Fristenplan und unter Berücksichtigung individueller Abnutzungserscheinungen. Der BGH hat diese formularvertragliche Vereinbarung gemäß § 307 BGB als unwirksam erachtet, da der Mieter unangemessen benachteiligt sei.